BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14
OLG Karlsruhe 17. Februar 2014
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BGH 9. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen entgangener Gewinne infolge einer mehrtägigen Autobahnsperrung nach einem Unfall mit einem Sattelzug. Die Sperrung beeinträchtigte die Erreichbarkeit ihrer Autobahnrastanlage, die sich wenige Kilometer vom Unfallort entfernt befindet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Es fehlt an einer „Beschädigung“ der Sache i.S.v. §§ 7, 18 StVG, da die Brauchbarkeit der Rastanlage nicht unmittelbar beeinträchtigt ist. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB scheitern, weil keine unmittelbare Einwirkung auf die Sache oder den Gewerbebetrieb vorliegt und die StVO-Vorschriften keinen individuellen Vermögensschutz der Klägerin begründen.

Praxishinweis
Entgangene Gewinne durch Verkehrsstörungen infolge von Autobahnsperrungen sind nicht ersatzfähig, wenn keine unmittelbare Sach- oder Betriebsbeeinträchtigung vorliegt. Schutzvorschriften der StVO dienen dem öffentlichen Interesse, nicht individuellen Vermögensinteressen von Gewerbetreibenden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 155/14
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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