BAG, Urteil vom 18.05.2016 - 10 AZR 233/15
LAG Köln 6. März 2015
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BAG 18. Mai 2016

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung eines um 349,43 Euro netto erhöhten Nettodifferenzlohns für November 2013. Streitgegenstand ist, ob die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA als teilweise unpfändbare Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO zu qualifizieren ist.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Jahressonderzahlung ist keine Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO, da sie nicht aus Anlass von Weihnachten, sondern als Vergütung für das gesamte Kalenderjahr gezahlt wird. Die tariflichen Regelungen und die Zweckbestimmung sprechen gegen einen Pfändungsschutz, da die Zahlung Vergütungscharakter hat und an die Arbeitsleistung anknüpft.

Praxishinweis
Jahressonderzahlungen nach § 20 TVöD/VKA sind voll pfändbar, da sie keine zweckgebundene Weihnachtsvergütung darstellen. Ein Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO kommt nur für anlassbezogene Weihnachtsgratifikationen in Betracht, nicht für leistungsbezogene Sondervergütungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 18.05.2016 - 10 AZR 233/15
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 10 AZR 233/15
    Entscheidungsdatum : 18. Mai 2016
    Amtliche Quelle :

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