BGH, EuGH-Vorlage vom 14.05.2020 - VII ZR 174/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Vergütung aus einem Ingenieurvertrag. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI (§§ 7, 55, 56 HOAI). Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung auf Basis der verbindlichen Mindestsätze.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung wegen Verstoßes gegen den Mindestpreischarakter der HOAI (§ 7 Abs. 1, 3, 5 HOAI). Eine unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie (Art. 15 Abs. 1, 2 g), 3 RL 2006/123/EG) zur Nichtanwendung der Mindestsätze in Privatrechtsverhältnissen wird verneint. Richtlinienkonforme Auslegung scheidet mangels Auslegungsoptionen aus.

Praxishinweis
Mindestsätze der HOAI bleiben in Privatrechtsstreitigkeiten verbindlich, auch nach EuGH-Urteil zur Unionsrechtswidrigkeit. Eine Unterschreitung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung klärt die Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze trotz unionsrechtlicher Bedenken. Verfahren sind ggf. auszusetzen und EuGH-Vorlage einzuholen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, EuGH-Vorlage vom 14.05.2020 - VII ZR 174/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 174/19
Entscheidungsdatum : 13. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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