BAG, Urteil vom 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
BAG 17. März 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin bezieht eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ist teilzeitbeschäftigt. Die Beklagte ordnet gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVöD-AT das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an. Streit besteht über die Wirksamkeit dieser Ruhensanordnung und die Wirksamkeit eines Weiterbeschäftigungsantrags nach § 33 Abs. 3 TVöD-AT.

Entscheidungsgründe
Das BAG hält die Ruhensanordnung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVöD-AT für verfassungsgemäß, da sie durch den Weiterbeschäftigungsanspruch des § 33 Abs. 3 TVöD-AT und höherrangiges Gesetzesrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) hinreichend korrigiert wird. Die Frist- und Formerfordernisse des Weiterbeschäftigungsantrags sind angemessen, und der Arbeitgeber muss nur bei dringenden dienstlichen Gründen ablehnen.

Praxishinweis
Bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich, sofern kein frist- und formgerechter Weiterbeschäftigungsantrag gestellt wird. Arbeitgeber sind verpflichtet, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, dürfen aber nur bei zwingenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ein konkludentes Fortsetzen der Beschäftigung ohne Antrag ist unwirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 221/15
Entscheidungsdatum : 17. März 2016
Amtliche Quelle :

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