BSG, Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R
LSG Niedersachsen-Bremen 25. Februar 2015
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BSG 27. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war vor Geburt ihres Kindes sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig. Streit besteht über die Bemessungsgrundlage des Elterngelds, insbesondere ob für Mischeinkünfte der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum (§ 2b Abs. 3 BEEG) oder der 12-Monatszeitraum vor Geburt zugrunde zu legen ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die strikte Anwendung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG: Bei Mischeinkünften ist zwingend der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor Geburt maßgeblich. Eine teleologische Reduktion oder Billigkeitsausnahmen, wie vom LSG angenommen, sind gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten.

Praxishinweis
Bei Mischeinkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit ist für die Elterngeldberechnung der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum bindend. Abweichungen zugunsten höherer Leistungen sind nicht möglich, um Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 10 EG 4/15 R
    Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2016
    Amtliche Quelle :

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