BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - 1 StR 351/10
BGH 11. August 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, nachdem er sich mit einem Messer gegen einen körperlich überlegenen Angreifer verteidigte. Streitgegenstand ist, ob eine Notwehr- oder Putativnotwehrlage vorlag und ob der Messerangriff erforderlich und rechtmäßig war.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat widersprüchliche Feststellungen zur Notwehrlage getroffen und die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandsirrtums (§ 16 StGB) sowie eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB) unzureichend geprüft. Die Annahme eines Mitverschuldens an der Notwehrsituation ist rechtsfehlerhaft, da der Angeklagte berechtigt war, sich bewaffnet zu verteidigen.

Praxishinweis
Bei Putativnotwehr ist der Erlaubnistatbestandsirrtum zu prüfen; der Einsatz eines Messers ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn keine mildere Verteidigungsmöglichkeit besteht. Ein Mitverschulden an der Notwehrsituation darf nicht ohne genaue Prüfung angenommen werden. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - 1 StR 351/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 351/10
Entscheidungsdatum : 10. August 2010
Amtliche Quelle :

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