BGH, Urteil vom 05.10.2022 - VIII ZR 117/21
LG Berlin 8. April 2021
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BGH 5. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter einer Berliner Wohnung und streiten mit der Beklagten über die Umlagefähigkeit von Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern sowie für ein externes „Behältermanagement“ zur Kontrolle und Nachsortierung der Mülltrennung. Die Beklagte rechnete diese Kosten anteilig als Betriebskosten ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten des „Behältermanagements“ sind gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV als Betriebskosten der Müllbeseitigung umlegbar, da sie der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dienen und nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) verstoßen. Die Wartungskosten der Rauchwarnmelder sind als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) umlagefähig, da die vertragliche Vereinbarung dies umfasst und bauordnungsrechtliche Regelungen keine zivilrechtliche Umlagehindernis darstellen.

Praxishinweis
Vermieter können Kosten für externe Müllkontrollen und Nachsortierung sowie die Wartung von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten auf Mieter umlegen, sofern eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliegt und das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wird. Bauordnungsrechtliche Wartungspflichten entziehen die Umlagefähigkeit nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.10.2022 - VIII ZR 117/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 117/21
Entscheidungsdatum : 4. Oktober 2022
Amtliche Quelle :

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