BGH, Urteil vom 11.05.2022 - VIII ZR 379/20
BGH 11. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Betriebskosten für die Miete von Rauchwarnmeldern, die diese in einer preisgebundenen Wohnung installiert hat. Der Mietvertrag nennt Rauchwarnmelderkosten nicht ausdrücklich, sieht aber eine Umlage künftiger Betriebskosten nach § 27 II BetrKV vor. Die Beklagte bestreitet die Umlagefähigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da dieses keine ausreichende Tatsachengrundlage enthält (§ 540 ZPO). Inhaltlich bestätigt es, dass Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern keine umlagefähigen Betriebskosten i.S.d. §§ 1, 2 Nr. 17 BetrKV sind, da sie den nicht umlagefähigen Anschaffungskosten gleichzusetzen sind. Eine analoge Anwendung der Mietkostenregelungen für andere Geräte (§ 2 Nr. 2, 4, 5 BetrKV) scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.

Praxishinweis
Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind betriebskostenrechtlich nicht umlagefähig. Vermieter müssen Anschaffungskosten ggf. über Modernisierungsmieterhöhungen nach §§ 559 ff. BGB geltend machen. Eine Umlage als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV ist ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.05.2022 - VIII ZR 379/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 379/20
Entscheidungsdatum : 10. Mai 2022
Amtliche Quelle :

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