BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10
BGH 28. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Beseitigung einer auf ihrem Grundstück befindlichen Deckenplatte und die Umgestaltung einer Stützmauer, da diese statische Schäden am Gebäude verursacht. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung des Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 BGB.

Entscheidungsgründe
Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB) und ist hier verjährt. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Unverjährbarkeit eingetragener Rechte regelt, findet auf den Beseitigungsanspruch keine Anwendung, da dieser nur eine Störung der Eigentumsausübung betrifft, nicht das Eigentumsrecht selbst. Die Klägerin kann die Störung nach Verjährung auf eigene Kosten beseitigen.

Praxishinweis
Beseitigungsansprüche wegen Störungen des Grundstückseigentums verjähren regulär und sind nicht durch § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB geschützt. Nach Verjährung bleibt die Störung rechtswidrig, der Eigentümer trägt jedoch die Kosten der Beseitigung. Dies ist bei der Mandatsbearbeitung zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 141/10
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2011
Amtliche Quelle :

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