BGH, Urteil vom 22.10.2010 - V ZR 43/10
LG Magdeburg 9. Februar 2010
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BGH 22. Oktober 2010

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Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines herrschenden Grundstücks mit eingetragener Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten ihres Grundstücks auf dem belasteten Grundstück der Beklagten. Die Beklagte verweigert die Duldung einer Zuwegung über die gesamte west-östliche Ausdehnung des belasteten Grundstücks.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Duldungsanspruch aus §§ 1027, 1004 Abs. 1 BGB auf Nutzung des gesamten belasteten Grundstücks, da keine örtliche Beschränkung der Dienstbarkeit vorliegt. Der Anspruch ist nicht verjährt (§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB), da es um die Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst geht, nicht nur um eine Störung der Ausübung. Eine Verwirkung wurde verneint.

Praxishinweis
Der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit ist grundsätzlich unverjährbar, wenn er die Durchsetzung des eingetragenen Rechts betrifft. Eine örtliche Beschränkung der Ausübung ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung oder langjähriger tatsächlicher Beschränkung anzunehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.10.2010 - V ZR 43/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 43/10
Entscheidungsdatum : 22. Oktober 2010
Amtliche Quelle :

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