BGH, Urteil vom 25.10.2012 - III ZR 266/11
OLG Frankfurt 22. Juli 2009
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OLG Frankfurt 21. September 2011
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BGH 25. Oktober 2012
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OLG Frankfurt 16. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung für Beratungsleistungen, die sie für den Betriebsrat (Beklagter zu 3) erbracht hat. Streit besteht über die Wirksamkeit des Vertrags und die Erforderlichkeit der Beratung im Rahmen von § 111, § 40 BetrVG.

Entscheidungsgründe
Der Betriebsrat ist im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises und des Freistellungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 BetrVG teilrechtsfähig und kann wirksame Verträge mit Beratern schließen (§ 111 Satz 2 BetrVG). Überschreitet die Beratung die Erforderlichkeitsgrenze, haften die handelnden Betriebsratsmitglieder analog § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Klage gegen den Betriebsrat ist zulässig.

Praxishinweis
Beraterverträge mit Betriebsräten sind nur insoweit wirksam, als die Beratung erforderlich ist und der Freistellungsanspruch greift. Betriebsratsmitglieder haften persönlich bei Überschreitung der Erforderlichkeitsgrenze. Eine enge Prüfung der Erforderlichkeit und Vergütung ist geboten, um Haftungsrisiken zu minimieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.10.2012 - III ZR 266/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 266/11
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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