BGH, Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 93/12
LG Köln 22. Juni 2011
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OLG Köln 14. Februar 2012
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BGH 19. März 2013
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BGH 24. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein prominenter Fernsehmoderator, begehrt Unterlassung gegen Berichterstattung der Beklagten über sexuelle Praktiken aus seiner Einlassung in einem laufenden Strafverfahren wegen Vergewaltigung. Die Beklagte berichtete vor Hauptverhandlung über Details, die aus nichtöffentlicher Vernehmung stammen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (§ 253 ZPO). Ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG besteht nicht, da nach Verlesung des Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung die Wiederholungsgefahr entfällt. Die Abwägung berücksichtigt Unschuldsvermutung, Persönlichkeitsrecht und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).

Praxishinweis
Berichterstattung über intime Details aus nichtöffentlichen Vernehmungen ist vor Hauptverhandlung nur eingeschränkt zulässig. Nach öffentlicher Verlesung entfällt der Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr. Unschuldsvermutung und Persönlichkeitsrecht erfordern bei Verdachtsberichterstattung besondere Zurückhaltung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 93/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 93/12
Entscheidungsdatum : 18. März 2013
Amtliche Quelle :

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