BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14
BVerfG 12. März 2019
>
BVerfG 13. August 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger rügt die Rechtmäßigkeit zweier Wohnungsdurchsuchungen in den frühen Morgenstunden, insbesondere die Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft ohne vorherige richterliche Entscheidung. Streitgegenstand ist die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 StPO.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass Art. 13 Abs. 2 GG einen effektiven Richtervorbehalt verlangt, der eine uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters tagsüber (6–21 Uhr) voraussetzt. Die fehlende Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Tageszeit verletzt den Grundrechtsschutz. Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist nur bei über den Ausnahmefall hinausgehendem Bedarf erforderlich. Die Gerichtspräsidien tragen die Prognoseverantwortung.

Praxishinweis
Für die Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchungen ist die organisatorische Sicherstellung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes tagsüber zwingend. Die Annahme von Gefahr im Verzug durch Staatsanwaltschaften ohne richterliche Erreichbarkeit ist nur zulässig, wenn der Bereitschaftsdienst verfassungsgemäß ausgestaltet ist. Präsidien müssen den Bedarf an nächtlichen Diensten anhand konkreter Fallzahlen plausibel begründen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 675/14
    Entscheidungsdatum : 11. März 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text