BFH, Urteil vom 06.05.2020 - X R 16/18
FG Sachsen 5. April 2018
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BFH 6. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt von seiner gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten einen Bonus von 230 EUR. Das Finanzamt wertete diesen Bonus als Beitragserstattung und kürzte den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG. Das FG gab der Klage statt, das FA legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Der BFH hebt das Urteil auf und verweist zurück, da das FG keine abschließenden Feststellungen traf, welche Bonusbestandteile eigene Aufwendungen des Klägers ausgleichen. Boni, die konkrete Gesundheitsaufwendungen ersetzen, mindern den Sonderausgabenabzug nicht, während aufwandsunabhängige oder für Basisleistungen gezahlte Boni als Beitragserstattung zu behandeln sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 65a SGB V).

Praxishinweis
Für die steuerliche Behandlung von Krankenkassenboni ist entscheidend, ob sie eigene Gesundheitsaufwendungen ausgleichen. Pauschale oder für Basisleistungen gezahlte Boni mindern den Sonderausgabenabzug. Die genaue Aufwandszuordnung ist tatrichterlich zu klären; eine einheitliche Betrachtung des Gesamtbonus ist unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 06.05.2020 - X R 16/18
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 16/18
Entscheidungsdatum : 5. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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