BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9/12
OVG Berlin-Brandenburg 13. Dezember 2011
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BVerwG 3. April 2012
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BVerwG 18. April 2013

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Sachverhalt
Kläger begehren Visa zum Familiennachzug zu einem in Deutschland lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling (Aufenthaltstitel nach §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 3 AufenthG). Die Beklagte erteilt nur einem Elternteil ein Visum, lehnt die übrigen Anträge ab. Streit um Anspruch nach §§ 32, 36 Abs. 1 und 2 AufenthG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Nachzugsanspruch der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Der Anspruch steht beiden Elternteilen zu, darf aber nicht durch rechtswidrige Praxis der Visumerteilung vereitelt werden. Für den Elternnachzug gilt der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, nicht der Antragstellung. Ein Anspruch der Geschwister nach §§ 32, 36 Abs. 2 AufenthG scheitert an fehlender außergewöhnlicher Härte und Sicherung des Lebensunterhalts.

Praxishinweis
Nachzugsansprüche nach § 36 Abs. 1 AufenthG enden mit Volljährigkeit des Kindes; Antragstellung vor Volljährigkeit allein genügt nicht. Beide Elternteile haben Anspruch auf Visum bei gleichzeitiger Antragstellung. Visumsansprüche können mittels einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO vor Volljährigkeit durchgesetzt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9/12
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 10 C 9/12
    Entscheidungsdatum : 17. April 2013
    Amtliche Quelle :

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