BAG, Urteil vom 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12
LAG Berlin-Brandenburg 10. Oktober 2012
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BAG 3. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt für zwei Zeiträume 2010 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV-L als Lehrerin an Gesamtschulen. Streit besteht über die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L, insbesondere ob frühere Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern und mit Unterbrechungen zu berücksichtigen sind.

Entscheidungsgründe
Das BAG wendet § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verfassungskonform an und verneint die Berücksichtigung von Berufserfahrung, die länger als sechs Monate vor Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L ist analog anzuwenden, um Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sicherzustellen. Die Klage wird daher abgewiesen.

Praxishinweis
Bei der Eingruppierung nach TV-L ist Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern nur dann anzurechnen, wenn sie nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Längere Unterbrechungen führen zum Ausschluss der Anrechnung, um verfassungsrechtliche Gleichbehandlung zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 1088/12
Entscheidungsdatum : 2. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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