BAG, Urteil vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16
LAG Niedersachsen 3. Mai 2016
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BAG 6. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, als Krankenpfleger bei der Beklagten beschäftigt, verlangt Vergütung für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf die Möglichkeit des Umkleidens zu Hause. Die Vorinstanzen lehnten die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das BAG stellt klar, dass Umkleide- und Wegezeiten bei besonders auffälliger Dienstkleidung vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB sind. Die weiße Dienstkleidung des Pflegepersonals ist als besonders auffällig anzusehen, da sie eine Zuordnung zum Berufszweig ermöglicht. Die Revision wird daher wegen Rechtsfehlern aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen Umkleide- und Wegezeiten bei auffälliger Dienstkleidung vergüten, sofern tarifliche Ausschlüsse nicht greifen. Die Erforderlichkeit der Zeiten ist unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit zu ermitteln. Händedesinfektion ist gesondert zu beurteilen und nicht automatisch vergütungspflichtig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 382/16
Entscheidungsdatum : 5. September 2017
Amtliche Quelle :

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