BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21
LG Lüneburg 28. Juli 2020
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OLG Celle 12. Mai 2021
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BGH 6. Dezember 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt immateriellen Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB wegen einer psychischen Erkrankung infolge des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter durch den Beklagten. Die Vorinstanzen verurteilten den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt den Schmerzensgeldanspruch, da eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellt, auch wenn sie mittelbar durch die Verletzung eines nahen Angehörigen verursacht wurde. Die bisherige Einschränkung, dass die Störung über übliche Belastungen hinausgehen müsse, wird aufgegeben. Die Zurechnung der psychischen Beeinträchtigung zum Beklagten ist gegeben. Die Schmerzensgeldhöhe ist jedoch zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen, da die psychische Prädisposition des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Praxishinweis
Psychische Erkrankungen von Krankheitswert infolge von "Schockschäden" bei nahen Angehörigen sind als Gesundheitsverletzungen nach § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich ersatzfähig, auch ohne Überschreitung der üblichen Belastungsschwelle. Die Bemessung des Schmerzensgeldes muss individuelle Schadensanfälligkeiten berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 168/21
Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2022
Amtliche Quelle :

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