BSG, Urteil vom 02.11.2010 - B 1 KR 12/10 R
LSG Nordrhein-Westfalen 20. Mai 2010
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BSG 2. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über die von ihr gespeicherten Sozialdaten aus dem Jahr 2003. Die Beklagte verweigert die Auskunft mit Verweis auf § 305 SGB V, der nur Auskunft über das letzte Geschäftsjahr vorsehe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Auskunftsanspruch des Klägers gemäß § 83 Abs. 1 SGB X. § 305 SGB V verdrängt das Auskunftsrecht aus § 83 SGB X nicht, da beide Normen nebeneinander anwendbar sind. Die KÄV ist als verantwortliche Stelle i.S.d. § 35 SGB I auskunftspflichtig. Ausschlussgründe nach § 83 Abs. 2 und 4 SGB X liegen nicht vor.

Praxishinweis
Versicherte haben gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen einen eigenständigen Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X über gespeicherte Sozialdaten, der nicht durch § 305 SGB V eingeschränkt wird. KÄVen müssen auch ältere Daten herausgeben, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 02.11.2010 - B 1 KR 12/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 12/10 R
    Entscheidungsdatum : 1. November 2010
    Amtliche Quelle :

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