Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Juli 2002
1. Juli 2002
>
Version
1. April 2005
1. April 2005
>
Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
8. September 2015
8. September 2015
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
>
Version
30. September 2026
30. September 2026
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(5) Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.
Fachbeiträge • 61
- 1. Veranstaltungen für September 2026Eingeschränkter Zugriffwww.ra-micro.de · 28. September 2012
- 2. Veranstaltungen für September 2026Eingeschränkter Zugriffwww.ra-micro.de · 28. September 2012
- 3. Veranstaltungen für September 2026Eingeschränkter Zugriffwww.ra-micro.de · 28. September 2012
- 4. Veranstaltungen für September 2026Eingeschränkter Zugriffwww.ra-micro.de · 28. September 2012
- 5. Veranstaltungen für September 2026Eingeschränkter Zugriffwww.ra-micro.de · 28. September 2012
- 6. Veranstaltungen für September 2026Eingeschränkter Zugriffwww.ra-micro.de · 28. September 2012
- 7. Veranstaltungen für September 2026Eingeschränkter Zugriffwww.ra-micro.de · 28. September 2012
- 8. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlichEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 24. Juli 2018
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/27654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 2. 20/14264 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 3. 20/11310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 4. 20/14768 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Renata Alt, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 20/14259 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und BetreuernBundestag Drucksachen · 29. Januar 2025
- 5. 21/3737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026
- 6. 21/4815 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3737 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 18. März 2026