BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07
BAG 6. November 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer, wird von der Beklagten aus betrieblichen Gründen ordentlich gekündigt. Streit besteht über die Sozialwidrigkeit der Kündigung, insbesondere wegen der Altersgruppenbildung in der Sozialauswahl und möglicher Verstöße gegen das AGG und § 1 KSchG.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Kündigung ist nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt, da dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und die Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft ist. Die Altersgruppenbildung verstößt nicht gegen das AGG (§§ 1–10, insbesondere § 10 AGG) und ist durch legitime Ziele wie Erhaltung der Altersstruktur gerechtfertigt. § 2 Abs. 4 AGG schließt die Berücksichtigung der Diskriminierungsverbote im Kündigungsschutz nicht aus.

Praxishinweis
Diskriminierungsverbote des AGG sind bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen der Sozialauswahl zu beachten und können zur Sozialwidrigkeit führen. Altersgruppenbildung ist zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die gesetzliche Vermutung betrieblicher Gründe gemäß § 1 Abs. 5 KSchG bleibt auch bei AGG-Verstößen bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 523/07
Entscheidungsdatum : 5. November 2008

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