BGH, Beschluss vom 24.07.2018 - VI ZR 599/16
BGH 24. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben Genussscheine einer Emittentin, deren Jahresabschlüsse und Prospekt fehlerhafte Angaben enthalten. Sie verlangen Schadensersatz vom Beklagten, Vorstand der Emittentin, wegen fehlerhafter Prospektangaben. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das Berufungsgericht verweigerte die Zulassung der Berufung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Beschluss auf und verweist zurück, da das Berufungsgericht die Kläger in ihrem rechtlichen Gehör verletzt hat (§ 531 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat es geänderten Parteivortrag unzulässig unberücksichtigt gelassen und die Kausalität zwischen Prospekt und Erwerb fehlerhaft beurteilt. Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283b Abs. 1 Nr. 3a StGB sowie §§ 331 Nr. 1 HGB, 263, 264a, 264 StGB sind noch nicht abschließend geprüft.

Praxishinweis
Parteivortrag darf trotz Widerspruch zu früherem Vortrag nicht ohne weiteres unberücksichtigt bleiben. Gehörsverletzungen durch Nichtberücksichtigung geänderten Vortrags sind entscheidungserheblich. Kausalitätsprüfung bei Prospektfehlern erfordert umfassende Würdigung des Vertriebs- und Beratungsverlaufs.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 24.07.2018 - VI ZR 599/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 599/16
Entscheidungsdatum : 23. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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