BVerwG, Beschluss vom 21.11.2025 - 6 B 22/25
VG Köln 23. April 2024
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OVG Nordrhein-Westfalen 5. Juni 2025
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BVerwG 21. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Neubewertung einer Zwischenprüfungsklausur, da ein Teil der Klausur (Seiten 12–16) nachträglich ergänzt und bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurde. Die Beklagte verweigerte die Berücksichtigung mit Verweis auf einen Täuschungsversuch. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Nichtberücksichtigung eines nachträglich ergänzten Klausurteils eine Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a Satz 1 VwGO darstellt, die nur zusammen mit dem Prüfungsbescheid anfechtbar ist. Die Überzeugungsbildung des Prüfers über den Umfang der regelgerecht erbrachten Prüfungsleistung ist eine tatsachenrechtliche Feststellung ohne Beurteilungsspielraum. Die Revision wird nicht zugelassen.

Praxishinweis
Rechtsmittel gegen die Nichtberücksichtigung einzelner Klausurteile sind isoliert unzulässig; sie können nur im Rahmen der Anfechtung des Prüfungsbescheids nach § 44a VwGO verfolgt werden. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die sachliche Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Prüfers.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2025 - 6 B 22/25
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 B 22/25
    Entscheidungsdatum : 20. November 2025
    Amtliche Quelle :

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