BFH, Entscheidung vom 11.11.2008 - V K 4/08
BFH 19. Mai 2008
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BFH 11. November 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines BFH-Beschlusses und eines Urteils des Finanzgerichts wegen angeblicher schwerwiegender Verfahrensmängel. Sie beantragt die Aufhebung beider Entscheidungen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Die Nichtigkeitsklage gegen das FG-Urteil ist unzulässig, da sie nicht beim FG, sondern beim BFH hätte erhoben werden müssen (§ 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO). Der Nichtigkeitsantrag gegen den BFH-Beschluss scheitert mangels Darlegung von Nichtigkeitsgründen gemäß § 579 Abs. 1 ZPO. Vertretungsmängel können nur vom nichtvertretenen Beteiligten gerügt werden (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Akteneinsicht wird bei unzulässigem Rechtsbehelf nicht gewährt.

Praxishinweis
Nichtigkeitsanträge gegen FG-Urteile sind ausschließlich beim FG zu erheben. Vertretungsmängel sind nur durch den nichtvertretenen Beteiligten rügbar. Akteneinsicht ist bei unzulässigen Rechtsbehelfen ausgeschlossen. Eine sorgfältige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist zwingend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 11.11.2008 - V K 4/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V K 4/08
    Entscheidungsdatum : 10. November 2008

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