BAG, Urteil vom 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
ArbG Aachen 21. April 2015
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LAG Köln 15. Oktober 2015
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BAG 29. Juni 2016

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Sachverhalt
Der Kläger, Rettungsassistent bei der Beklagten, verlangt Nachvergütung für Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG). Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem TVöD, der Bereitschaftszeiten anteilig als Arbeitszeit berücksichtigt. Die Beklagte zahlt ein monatliches Bruttogehalt, das Bereitschaftszeiten einschließt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Bereitschaftszeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit i.S.v. § 611 BGB und mit dem Mindestlohn nach § 1 MiLoG zu vergüten. Die tarifliche Regelung bleibt wirksam, das MiLoG begründet nur einen Differenzanspruch bei Unterschreitung. Die gezahlte Vergütung übersteigt den Mindestlohnanspruch, sodass dieser erfüllt ist.

Praxishinweis
Bereitschaftszeiten sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, unabhängig von der tariflichen Arbeitszeitbewertung. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nur bei Unwirksamkeit der Vergütungsregelung, die hier nicht vorliegt. Die tatsächliche Erfüllung des Mindestlohns ist entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 716/15
Entscheidungsdatum : 29. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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