BFH, Urteil vom 27.09.2018 - V R 49/17
FG München 10. Oktober 2017
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BFH 27. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Bauträgerin, versteuert Bauleistungen irrtümlich als Steuerschuldnerin nach § 13b UStG. Das Finanzamt (Beklagter) lehnt Erstattungsansprüche ab mit Verweis auf § 17 UStG, Treu und Glauben sowie BMF-Schreiben. Das FG gibt der Klage statt, das FA legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Klägerin nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG ist. Die rechtswidrige Steuerfestsetzung ist nach § 164 AO korrigierbar, ohne dass eine Zahlung an den Leistenden oder eine Aufrechnungsmöglichkeit erforderlich ist. § 17 UStG findet bei fehlerhafter Anwendung von § 13b UStG keine analoge Anwendung. Treu und Glauben begründen keine Rechtsmissbräuchlichkeit, da die Finanzverwaltung die Fehlanwendung zu verantworten hat.

Praxishinweis
Bauträger können Erstattungsansprüche aus rechtswidriger Anwendung des § 13b UStG geltend machen, ohne Nachzahlung an den Leistenden. Die Trennung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren bleibt bestehen; eine Aufrechnungsmöglichkeit oder Treuwidrigkeit ist nicht vorausgesetzt. Das BMF-Schreiben vom 26.7.2017 ist insoweit nicht bindend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 27.09.2018 - V R 49/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 49/17
Entscheidungsdatum : 26. September 2018
Amtliche Quelle :

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