BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12
OLG Frankfurt 26. Juli 2012
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OLG Frankfurt 4. Oktober 2012
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BGH 26. Februar 2013
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BGH 8. Mai 2014
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BGH 17. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten als Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte lässt ein Privatgutachten zur Unfallplausibilität erstellen, legt es jedoch weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten.

Entscheidungsgründe
Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind Kosten für ein Privatgutachten erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind. Die Einholung des Gutachtens am Tag nach Klagezustellung ist ex ante sachdienlich, da Verdacht auf Versicherungsbetrug bestand. Die Vorlage des Gutachtens im Verfahren ist nicht erforderlich, da die Erforderlichkeit nach dem Zeitpunkt der Beauftragung zu beurteilen ist.

Praxishinweis
Privatgutachterkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten nicht in den Rechtsstreit eingeführt wird, sofern die Maßnahme ex ante als notwendig erschien. Die tatsächliche Vorlage im Kostenfestsetzungsverfahren kann durch Rechnung und anwaltliche Versicherung ersetzt werden. Dies erleichtert die Kostenerstattung bei vorsorglichen Gutachten.

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Fachbeiträge1

  • 1Erstattung der Kosten eines PrivatgutachtenEingeschränkter Zugriff
    Dr. Reinhard Möller · https://www.baurechtzweinull.de/ · 1. September 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZB 59/12
Entscheidungsdatum : 25. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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