BAG, Urteil vom 23.07.2014 - 7 AZR 771/12
LAG Baden-Württemberg 16. Juli 2012
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BAG 23. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, teilzeitbeschäftigte Lehrerin, begehrt Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis trotz Bewilligung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente nicht gemäß § 33 Abs. 2, 3 TV-L beendet ist. Streit besteht über Fristbeginn des Weiterbeschäftigungsverlangens und Wirksamkeit der auflösenden Bedingung.

Entscheidungsgründe
Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag (hier TV-L) die Befristung oder auflösende Bedingung regelt. Die auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2 TV-L endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn Weiterbeschäftigung möglich und fristgerecht nach § 33 Abs. 3 TV-L verlangt wird. Die Zweiwochenfrist beginnt erst mit Zugang der Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers, nicht mit Zugang des Rentenbescheids.

Praxishinweis
Bei tarifvertraglich geregelten Befristungen oder auflösenden Bedingungen ist das Schriftformerfordernis des TzBfG nicht anzuwenden. Arbeitgeber müssen die Frist zur Weiterbeschäftigung nach teilweiser Erwerbsminderung durch eine ausdrückliche Beendigungsmitteilung in Gang setzen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.07.2014 - 7 AZR 771/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 771/12
Entscheidungsdatum : 22. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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