BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 15/18 R
LSG Bayern 27. Februar 2018
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BSG 30. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung eines Honoraranteils aus der Gesamtvergütung für zahnärztliche Leistungen eines Versicherten, der zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bei ihr versichert war. Beide Krankenkassen zahlten an die beigeladene Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV), die das Honorar an den Zahnarzt weiterleitete.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. § 105 SGB X findet keine Anwendung, da keine Sozialleistung an den Versicherten erbracht wurde und die KZÄV kein Sozialleistungsberechtigter ist. Die Gesamtvergütung dient der Sicherstellung vertragszahnärztlicher Versorgung, nicht einer Leistung gegenüber der Beklagten. Eine Verurteilung der KZÄV als Beigeladene nach § 75 Abs. 5 SGG ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Erstattungsansprüche zwischen Krankenkassen für Gesamtvergütungen an KZÄVen sind öffentlich-rechtlich nicht durchsetzbar. Die KZÄV ist kein passivlegitimierter Sozialleistungsträger. Prozesskosten können Klägerin und Beigeladene als Gesamtschuldner auferlegt werden, wenn einheitlich entschieden wird.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 15/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 15/18 R
    Entscheidungsdatum : 29. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

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