BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R
BSG 18. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wird auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte von einem Bekannten aus dem privaten Umfeld überfallen und verletzt. Die Beklagte verweigert die Anerkennung als Arbeitsunfall gemäß §§ 2, 3, 6, 8 SGB VII mit der Begründung, die Tat beruhe auf persönlichen Motiven und nicht auf versicherten Tätigkeitsrisiken.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall nur gegeben, wenn die Einwirkung rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wird. Persönliche Motive des Täters verdrängen hier die versicherte Tätigkeit als rechtlich wesentliche Ursache, sodass kein Versicherungsschutz besteht.

Praxishinweis
Überfälle auf dem Arbeitsweg begründen nur dann Versicherungsschutz, wenn sie aus betrieblichen Motiven oder durch Nutzung versicherter Wegverhältnisse erfolgen. Persönlich motivierte Angriffe sind von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen, auch wenn sie auf dem versicherten Weg stattfinden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 10/12 R
Entscheidungsdatum : 17. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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