BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11
BGH 8. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte leitete mehrere EU-Auslandsfirmen, die Pflanzenschutzmittel an deutsche Landwirte lieferten. Er unterließ pflichtwidrig die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen (§ 3c UStG, § 370 AO) für diese grenzüberschreitenden Lieferungen. Das Landgericht sprach ihn in zwölf Fällen frei, verurteilte ihn aber in drei Fällen wegen Steuerhinterziehung.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Teilfreispruchs wegen lückenhafter und widersprüchlicher Beweiswürdigung zum Tatvorsatz (§ 370 AO). Das Landgericht hat zudem nicht geprüft, ob zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vorliegt. Vorsatz setzt Eventualvorsatz voraus; ein Tatumstandsirrtum ist nur bei Ausschluss des Eventualvorsatzes anzunehmen.

Praxishinweis
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung und die Abgabe von Steuererklärungen zwingend zu prüfen. Die unterlassene Einholung von Rechtsrat und die bewusste Gestaltung zur Steuervermeidung können den Vorsatz begründen und eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung oder zumindest leichtfertiger Steuerverkürzung begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 38/11
Entscheidungsdatum : 7. September 2011
Amtliche Quelle :

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