BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10
LG Bochum 25. Februar 2010
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OLG Hamm 17. August 2010
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BGH 15. Dezember 2011
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BGH 20. Juni 2012

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Sachverhalt
Klägerin mahnt Beklagte wegen irreführender Werbung mit „2 Jahre Garantie“ ab. Streitgegenstand sind die Erstattung von Abmahnkosten, Vertragsstrafen und Unterlassungsansprüche. Beklagte gibt modifizierte Unterlassungserklärung ab, zahlt aber nicht. Klägerin klagt auf Kostenerstattung und Unterlassung.

Entscheidungsgründe
Klage wird abgewiesen. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die erste Abmahnung missbräuchlich, da die vorformulierte Unterlassungserklärung eine verschuldensunabhängige, hohe Vertragsstrafe vorsieht, was eine unzulässige Gelderzielungsabsicht indiziert. Die zweite Abmahnung ist nicht missbräuchlich, begründet aber keinen Unterlassungsanspruch, da Werbung mit Garantieangabe ohne nähere Erläuterung nicht wettbewerbswidrig ist (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 BGB). Auch Kostenerstattungsansprüche für das Abschlussschreiben entfallen mangels berechtigtem Unterlassungsanspruch.

Praxishinweis
Vorformulierte Unterlassungserklärungen mit verschuldensunabhängigen Vertragsstrafen können Missbrauchstatbestand nach § 8 Abs. 4 UWG erfüllen und Kostenerstattungsansprüche ausschließen. Werbung mit Garantieangaben ohne Garantieerklärung im Sinne des § 477 BGB ist nicht wettbewerbswidrig. Abmahnkosten sind nur bei berechtigter Abmahnung erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 174/10
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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