BVerwG
25. Januar 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2012 - 8 B 2/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 2/12 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Januar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Halle; 27.10.2011; VG 4 A 177/11 HAL
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Sprungrevision gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle mit Beschluss dieses Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 181,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist und die Nichtzulassung der Sprungrevision nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (§ 134 Abs. 2 Satz 3). Darauf wurde die Klägerin mit Verfügung vom 5. Januar 2012 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.