BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09
OLG Hamm 13. August 2009
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OLG Hamm 17. September 2009
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BGH 14. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beanstandet die Werbung des Beklagten für Druckerpatronen mit dem Hinweis „3 Jahre Garantie“ im Internet. Streitpunkt ist, ob die Werbung die nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Angaben zu Garantiebedingungen und Verbraucherrechten enthalten muss.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 Abs. 1 BGB. Werbung mit Garantie stellt keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB dar, da sie keine rechtsverbindliche Willenserklärung ist. Die Pflicht zur Angabe der Garantiebedingungen besteht erst bei der Garantieerklärung, nicht bereits in der Werbung.

Praxishinweis
Werbung mit Garantiehinweisen im Internet muss nicht alle Garantiebedingungen gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalten. Verpflichtend sind diese Angaben erst bei der rechtsverbindlichen Garantieerklärung, nicht bei der bloßen Aufforderung zur Bestellung mit Garantieankündigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 133/09
Entscheidungsdatum : 13. April 2011
Amtliche Quelle :

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