BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
SG Gelsenkirchen 23. Juni 2015
>
LSG Nordrhein-Westfalen 23. Februar 2017
>
BSG 30. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wird ab 1.5.2011 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt, erhält aber bis zum 30.4.2012 weiterhin Vergütung. Nach Krankentagegeldbezug meldet sie sich arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte berücksichtigt die Freistellungsvergütung nicht bei der Alg-Bemessung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf §§ 24, 25, 137, 149, 150, 151 SGB III, dass das Versicherungspflichtverhältnis bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbesteht. Die während der unwiderruflichen Freistellung gezahlte Vergütung ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und daher in die Alg-Bemessung einzubeziehen. Die fiktive Bemessung findet keine Anwendung.

Praxishinweis
Bei unwiderruflicher Freistellung ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt bis zum vertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen. Eine fiktive Bemessung ist nur zulässig, wenn kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für mindestens 150 Tage vorliegt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge13

  • 1Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind beim Arbeitslosengeld zu berücksichtigenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 31. Oktober 2018

  • 2Auswirkungen der "unwiderruflichen Freistellung" auf das ArbeitslosengeldEingeschränkter Zugriff
    https://www.rawenzel.de/blog/category/mietrecht.html · 20. November 2018

  • 3Auto Steuern RechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 11 AL 15/17 R
Entscheidungsdatum : 29. August 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text