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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.10.2006 - 3 UF 73/06 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Naumburg |
| Aktenzeichen : | 3 UF 73/06 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Oktober 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2 SGB II § 33 Abs. 2
Vorinstanz
AG Osterburg; 11.05.2006; 50 F 47/05
Leitsatz
Bis zum 31.07.2006 fehlt es an einem gesetzlichen Forderungsübergang. Wenn - wie regelmäßig - keine Überleitung erfolgt ist, kann der Gläubiger seinen Unterhalt trotz der Leistung nach SGB II gerichtlich geltend machen.
Ab dem 01.08.2006 besteht ein gesetzlicher Forderungsübergang. Das Gesetz sieht aber vor, dass eine Rückübertragung erfolgen kann.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Tenor
3 UF 73/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 18. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, den Richter am Oberlandesgericht Thole und die Richterin am Oberlandesgericht Joost einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Mai 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Osterburg (Az.: 50 F 47/05) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 3.432,00 EUR.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine der Revision zugängliche Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Das Rechtsmittel bietet auch unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahmen des Beklagten neben der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Einzelheiten der Gründe der Zurückweisung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweis vom 01. August 2006 (Bl. 85f d.A.).
Die weiteren Stellungnahmen des Beklagten vom 05.09.2006, 20.09.2006 und 27.09.2006 bieten keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
Denn zum Einen wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsberechtigung der noch minderjährigen Tochter und die freiwillig vom Beklagten an sie gezahlten Beträge nicht zu einer Reduzierung der Ehegattenunterhaltslast führen.
Andererseits hat die Klägerin zwar Sozialleistungen erhalten, was aber nicht dazu führt, dass ihre Aktivlegitimation entfällt. Für die bis zum 31.07.2006 ausbezahlten Sozialleistungen ist die Klägerin mangels gesetzlichem Forderungsübergang klagebefugt (§ 33 Abs. 2 SGB II alte Fassung). Für die nach diesem vorgenannten Stichtag ausbezahlten Sozialleistungen -hier ab dem 01. August 2006 -, sind diese zwar nach § 33 Abs. 2 SGB II neue Fassung auf den Sozialträger übergegangen. Da jedoch nunmehr eine zulässige Rückübertragung erfolgte (vgl. Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Jobcenter J. vom 20.09.2006), bestehen auch weiterhin keine Zweifel an der Befugnis der Klägerin zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche im vorliegenden Verfahren.
Dabei stellen die vorliegenden Sozialleistungen im vorliegenden Unterhaltsverfahren keine Einkünfte dar, auch wenn darin anteilige Wohnkosten enthalten sind, so dass wegen deren Nichtangabe eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 und 2 GKG.