BGH, Urteil vom 19.12.2017 - VI ZR 577/16
BGH 19. Dezember 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Feststellung des Ersatzanspruchs gegen die Beklagten für einen Rückstufungsschaden in ihrer Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall mit 75 % Haftungsquote der Beklagten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass der Rückstufungsschaden in der Kfz-Kaskoversicherung als unfallbedingte Folge des Schadens gem. § 17 Abs. 1 StVG ersatzfähig ist, auch wenn der Geschädigte die Kaskoversicherung nur für seinen Eigenanteil in Anspruch nimmt. Die Haftung der Beklagten ist anteilig entsprechend ihrer Haftungsquote zu bemessen. Eine Abgrenzung nach Regulierungshöhe ist nicht vorzunehmen.

Praxishinweis
Rückstufungsschäden in der Vollkaskoversicherung sind anteilig ersatzfähig, auch bei teilweiser Haftung des Geschädigten. Versicherungsleistungen entlasten den Schädiger nicht. Die Haftungsquote ist für die Bemessung des Ersatzanspruchs und etwaige Rückforderungsansprüche entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.12.2017 - VI ZR 577/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 577/16
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2017
Amtliche Quelle :

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