BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
LSG Baden-Württemberg 22. November 2017
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BSG 25. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Krankengeld (Krg) für den Zeitraum 29.9. bis 17.10.2016. Die Beklagte lehnte ab, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom 28.9.2016 erst am 18.10.2016 einging, somit die Meldefrist von einer Woche gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V versäumt sei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Revision zurück und bestätigt die Klageabweisung. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Krg-Anspruch bei verspäteter AU-Meldung. Die Meldepflicht trifft den Versicherten, nicht den Vertragsarzt. § 5 Abs. 1 Satz 5 EntgFG entbindet den Versicherten nicht von der Meldeobliegenheit gegenüber der Krankenkasse.

Praxishinweis
Versicherte müssen die AU-Bescheinigung selbst fristgerecht an die Krankenkasse übermitteln, auch wenn der Arzt die Bescheinigung aushändigt. Ein Verlass auf die Übermittlung durch den Arzt oder die Post trägt der Versicherte allein. Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist strikt anzuwenden.

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  • 1Arbeitnehmer müssen Krankmeldungen selbst an Krankenkasse weiterleitenEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 2. November 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 23/17 R
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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