BFH, Urteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15
FG Düsseldorf 10. März 2015
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BFH 11. Januar 2017
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BFH 11. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Berücksichtigung von Aufwendungen aus Bürgschaftsübernahmen bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG (2011). Kläger übernahm vor Anteilsübertragung Bürgschaften für die GmbH, die später in Anspruch genommen wurden. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilverlust an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die bisherige BFH-Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten entfällt. Aufwendungen aus Bürgschaften sind grundsätzlich keine nachträglichen Anschaffungskosten mehr. Aus Vertrauensschutz gelten die bisherigen Grundsätze jedoch für Finanzierungshilfen bis zur Urteilsveröffentlichung fort. Im Streitfall war die Bürgschaft gesellschaftlich veranlasst und eigenkapitalersetzend, sodass die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten anzuerkennen sind.

Praxishinweis
Nach MoMiG entfallen grundsätzlich nachträgliche Anschaffungskosten aus Bürgschaftsübernahmen. Für vor Urteilsveröffentlichung geleistete eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gelten jedoch weiter die bisherigen Grundsätze. Eine gesellschaftliche Veranlassung und Krise der Gesellschaft sind für die steuerliche Anerkennung maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 36/15
Entscheidungsdatum : 10. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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