BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 1 StR 458/10
BGH 14. April 2011

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Sachverhalt
Die Beklagten werden wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs (§ 263 StGB) in zahlreichen Fällen verurteilt, da sie minderwertige Farbdiamanten zu überhöhten Preisen als Kapitalanlage an Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz verkauften. Die Tatorte und Beteiligungen sind auch im grenzüberschreitenden Kontext streitig.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird teilweise aufgehoben, da in drei Fällen keine schädigende Täuschung bewiesen ist (§ 263 StGB). Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich aus §§ 3, 9 StGB wegen inländischem Tatort und Verabredung. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 74 StPO) wurde zu Unrecht zurückgewiesen, was zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

Praxishinweis
Bei Anlagebetrug ist die genaue Feststellung des Vermögensschadens unter Berücksichtigung subjektiver Wertvorstellungen und objektiv zumutbarer Verwertungsmöglichkeiten entscheidend. Befangenheitsanträge gegen Sachverständige sind ernsthaft zu prüfen, da deren Versagen erhebliche Verfahrensfehler und Aufhebungen nach sich ziehen kann.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 1 StR 458/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 458/10
Entscheidungsdatum : 14. April 2011
Amtliche Quelle :

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