BVerfG
22. Januar 2018
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BVerfG
26. Februar 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22.01.2018 - 2 BvR 107/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 107/18 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.