BSG, Beschluss vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R
SG Frankfurt/Main 9. November 2021
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LSG Hessen 26. Januar 2022
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BSG 6. März 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen verspäteter Auskunftserteilung durch die beklagte Krankenkasse. Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit der Sozialgerichte, das SG verweist an das LG, das LSG bestätigt die Verweisung.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 81b Abs. 1 SGB X eröffnet, da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Sozialversicherungsangelegenheit (§ 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG) darstellt. Art. 34 Satz 3 GG verdrängt diese Zuweisung nicht, da es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch handelt.

Praxishinweis
Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO gegen Sozialleistungsträger sind vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Eine Verweisung an ordentliche Gerichte ist unzulässig. Die Sozialgerichtsbarkeit ist somit primär zuständig für datenschutzrechtliche Streitigkeiten im Sozialversicherungsbereich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Beschluss vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 SF 1/22 R
Entscheidungsdatum : 5. März 2023
Amtliche Quelle :

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