BAG, Urteil vom 28.09.2006 - 8 AZR 441/05
BAG 28. September 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Violinist beim beklagten Land Berlin beschäftigt. Mit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes Oper Berlin zum 1. Januar 2004 gingen seine Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die Stiftung Oper Berlin über. Der Kläger widersprach dem Übergang unter Berufung auf ein Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB.

Entscheidungsgründe
Das BAG verneint ein Widerspruchsrecht, da der Übergang kraft gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 9 Stiftungsgesetz erfolgte und nicht auf einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB beruht. Die Regelung verstößt weder gegen Bundesrecht, Verfassungsrecht (Art. 1, 2, 12 GG) noch europäisches Recht. Der Eingriff in die Arbeitsplatzfreiheit ist durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Praxishinweis
Bei gesetzlich angeordneten Betriebsübergängen im öffentlichen Dienst besteht kein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB. Die Überleitung von Arbeitsverhältnissen auf eine Stiftung öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie der Sicherung der Betriebsfunktion dient und keine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eintritt.

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Fachbeiträge1

  • 1Hessisches LAG, Urteil vom 20.06.2007, 2 Sa 629/06Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 23. Juni 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.09.2006 - 8 AZR 441/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 441/05
Entscheidungsdatum : 27. September 2006

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