BGH, Urteil vom 17.03.2016 - IX ZR 142/14
BGH 17. März 2016

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Sachverhalt
Der Kläger beauftragt den Beklagten mit der Durchsetzung eines Versäumnisurteils gegen den Schuldner, der Gesellschaftsanteile an einer GbR hält. Nach Pfändung, Kündigung und Antrag auf Teilungsversteigerung wird das Verfahren eingestellt. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unterlassener Fortsetzung der Teilungsversteigerung.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB scheitert, da der Beklagte keine Pflichtverletzung beging. Die Fortsetzung der Teilungsversteigerung war nach Eintragung des Schuldners als Alleineigentümer (§ 28 Abs. 1 ZVG) nicht möglich. Das Berufungsgericht verstieß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, indem es über nicht geltend gemachte Klagegründe entschied.

Praxishinweis
Anwälte haften nicht für unterlassene Fortsetzung einer Teilungsversteigerung, wenn der Pfandgegenstand weggefallen ist. Bei Klageänderungen im Berufungsverfahren ist auf die Bindung an den Streitgegenstand (§ 308 Abs. 1 ZPO) zu achten. Vermutungen beratungsgerechten Verhaltens setzen konkreten Mandantenvortrag voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.03.2016 - IX ZR 142/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 142/14
Entscheidungsdatum : 17. März 2016
Amtliche Quelle :

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