BVerwG, Entscheidung vom 18.02.2002 - 3 B 149/01
BVerwG 18. Februar 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wegen eines Abschleppvorgangs nach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO. Die Beklagte hatte die Klage vollumfänglich abgewiesen und die Kosten der Abschleppmaßnahme erstattet verlangt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist nicht materiell beschwert, da der Klageabweisungsantrag vollumfänglich erfüllt ist (§ 133 VwGO). Die Revision wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsfrage des Abschleppens verbotswidrig geparkter Fahrzeuge vorliegt. Landesrechtliche Regelungen zur Kostenüberwälzung sind irrevisibel, und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch ständige Rechtsprechung geklärt.

Praxishinweis
Ein Beklagter kann sich nicht auf nachteilige Urteilsgründe berufen, um Beschwerde zu erheben. Abschleppmaßnahmen nach Landesrecht sind auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig zulässig, insbesondere bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Angaben zur Erreichbarkeit des Fahrzeugführers begründen keine Revisionszulassung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.2002 - 3 B 149/01
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 3 B 149/01
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2002

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