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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.11.2002 - 10 WF 3334/02 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Nürnberg |
| Aktenzeichen : | 10 WF 3334/02 |
| Entscheidungsdatum : | 13. November 2002 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 93
Vorinstanz
AG Hersbruck; 09.10.2002; 1 F 715/02
Leitsatz
Wird ein Auskunftsbegehren "sofort" anerkannt, so führt dies nur dann zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Kläger, wenn die Auskunft zugleich oder unverzüglich erteilt wird. Die Kostenentscheidung kann nicht anders lauten, weil sie zeitverzögert ergangen ist und die Auskunft zwischenzeitlich erteilt wurde.
Nürnberg, den 14.11.2002
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Ziffer III des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 9. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert beträgt 793,12 Euro.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 9. Oktober 2002 ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, § 93 ZPO.
Das im schriftlichen Verfahren erfolgte Anerkenntnis des Auskunftsbegehrens des Klägers ist zwar ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, führt jedoch nicht zu einer Kostenauferlegung auf den Kläger, da es nicht mit einer fristgerechten Auskunftserteilung verbunden war.
Zwar konnte der Kläger nicht nachweisen, daß er die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben, dessen Empfang bestritten wird, zur Auskunftserteilung aufgefordert, hatte. Die Beklagte wußte somit erstmalig mit der Zustellung der Klage am 17. August 2002 von dem Auskunftsbegehren. Dieses war in der Sahe einfach und richtete sich im wesentlichen auf die Brutto- und Nettoeinkünfte eines Jahres. Die Beklagte hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 23. August 2002, bei Gericht eingegangen am 28. August 2002, das Auskunftsbegehren anerkannt, die Auskunft jedoch erst mit Schriftsatz vom 17. September 2002 erteilt. Da bereits vor Eingang dieser Auskunft Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren mit einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten hätte ergehen können, kann die Kostenentscheidung nach Erteilung der Auskunft nicht anders lauten. Die Auskunft hätte vielmehr zusammen mit dem Anerkenntnis oder einer kurzen erbetenen und bewilligten Frist erteilt werden müssen (vgl. Herget bei Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 93, Anm. 6, Stichwort: Auskunftsklage und Geldschulden; OLG Schleswig, SCHlHA 79/39).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Gemäß § 574 ZPO war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen. Insbesondere entspricht die Entscheidung bisherigen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte.
Der Beschwerdewert war entsprechend dem Kosteninteresse mit 793,12 Euro zu bemessen.