Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Dezember 2001
1. Dezember 2001
>
Version
1. Juli 2007
1. Juli 2007
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.
Fachbeiträge • 275
- 1. Neue BGH-Entscheidung vom 17.06.2015 zu VIII ZR 19/14Eingeschränkter Zugriffwww.wir-wanderer.de · 16. Juni 2015
- 2. BGH, Urteil v. 27.01.2022Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. Januar 2022
- 3. BGH, Urteil v. 21.12.2006Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2006
- 4. Vergütungsansprüche des Grundstückseigentümers bei Insolvenz des Windparkbetreibers/PV AnlagenbetreiberEingeschränkter Zugriffwww.ra-spiegelberg.de · 22. September 2026
- 5. Insolvenz in EigenverwaltungEingeschränkter ZugriffHenning Kölsch · www.reimer-rae.de · 10. Februar 2026
- 6. Forderungen in der InsolvenzEingeschränkter ZugriffRa Claus Blecher · www.ra-blecher.de · 11. Oktober 2012
- 7. Betreiber oder Projektierer von Windanlagen und PV-Anlagen wollen trotz bestehendem Vertrag die Vergütung senken — Rechte und Handlungsoptionen von GrundstückseigentümernEingeschränkter Zugriffwww.ra-spiegelberg.de · 20. September 2026
- 8. Nebenkostennachforderung in der Insolvenz des MietersEingeschränkter ZugriffAlexander Goldberg · www.goldberg.de · 14. April 2011
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020