BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13
LAG Rheinland-Pfalz 8. Mai 2013
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BAG 19. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten, widerruft seine schriftlich erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen seiner Person zu Werbezwecken im Internet. Er verlangt Unterlassung der weiteren Veröffentlichung und Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die wirksame Einwilligung des Klägers gemäß §§ 22, 23 KUG ist nicht durch das Ende des Arbeitsverhältnisses oder den Widerruf ohne nachvollziehbaren Grund erloschen. Das Bundesdatenschutzgesetz ist wegen Spezialität der §§ 22, 23 KUG nicht anwendbar. Ein Schmerzensgeldanspruch gem. § 823 BGB scheidet mangels schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.

Praxishinweis
Einwilligungen zur Bildnisveröffentlichung im Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam, sofern sie nicht wirksam widerrufen werden. Widerruf erfordert eine nachvollziehbare Begründung. Datenschutzrechtliche Formvorschriften sind im KUG nicht zwingend, aber verfassungskonform auszulegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 1011/13
Entscheidungsdatum : 18. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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