BAG, Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09
LAG Hessen 19. November 2008
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BAG 19. Mai 2010
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LAG Hessen 12. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjährig als Sicherungsposten beschäftigt, ist aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Er bietet stattdessen eine andere, im Arbeitsvertrag rahmenmäßig vorgesehene Tätigkeit (Vegetationsarbeiten) an. Die Beklagte verweigert die Beschäftigung mit Verweis auf fehlende Bahndiensttauglichkeit und freie Arbeitsplätze.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 106 GewO, 294, 297, 615, 241 BGB. Das Gericht stellt klar, dass bei nur rahmenmäßig bestimmter Tätigkeit die vom Arbeitgeber wirksam konkretisierte Arbeitspflicht maßgeblich ist. Ein Angebot anderer vertragsgemäßer Arbeit versetzt den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, solange keine Neuausübung des Direktionsrechts erfolgt. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Zuweisung leidensgerechter Arbeit nach § 241 Abs. 2 BGB ist möglich, wenn der Arbeitgeber schuldhaft keine zumutbare Umsetzung vornimmt.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht eigenmächtig die Arbeitsleistung ändern; die Konkretisierung obliegt dem Arbeitgeber (§ 106 GewO). Arbeitgeber müssen jedoch im Rahmen ihrer Rücksichtnahmepflicht (§ 241 BGB) leidensgerechte, gleichwertige Tätigkeiten zuweisen, sofern dies möglich, zumutbar und rechtlich zulässig ist. Fehlt eine solche Zuweisung, kann Schadensersatzanspruch bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 162/09
Entscheidungsdatum : 18. Mai 2010
Amtliche Quelle :

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