BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - 4 StR 200/14
BGH 4. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrerer Straftaten, insbesondere gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) und versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB), verurteilt. Streitgegenstand ist insbesondere die Tat im Fall II.9.a, bei der ein Verkehrsunfall mit einem Motorroller provoziert wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt das Verfahren in zwei Fällen des gefährlichen Eingriffs ein (§ 154 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung scheitert am fehlenden Tatvorsatz, da der Angeklagte nur Verletzungen durch Ausweichbewegungen oder Sturz billigend in Kauf nahm, nicht aber eine direkte Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Tat wird als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a, 1b StGB) neu bewertet.

Praxishinweis
Für die Annahme versuchter gefährlicher Körperverletzung im Straßenverkehr ist ein Vorsatz erforderlich, der eine direkte Einwirkung auf den Körper durch ein gefährliches Tatmittel umfasst. Die bloße Inkaufnahme von Verletzungen infolge von Ausweichreaktionen oder Stürzen genügt nicht. Revisionen können zu Teilerfolgen und Neuverhandlungen führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - 4 StR 200/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 200/14
Entscheidungsdatum : 3. November 2014
Amtliche Quelle :

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